§28 Pfandbriefgesetz

Die Münchener Hypothekenbank veröffentlicht ihre Berichte quartalsweise in Übereinstimmung mit §28 PfandBG (Transparenzvorschrift) seit dem 30.09.2005.

Wissenswertes

Zusammensetzung der Deckungsmasse

Die detaillierte Zusammensetzung der Deckungsmasse der Münchener Hypothekenbank entnehmen Sie bitte der aktuellen Veröffentlichung nach § 28 Pfandbriefgesetz sowie unserer Investorenpräsentation.